Geschäftsordnung
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Geschäftsordnung des geschäftsführenden Vorstandes
Präambel
Diese Geschäftsordnung regelt die interne Arbeitsweise des Vorstands und soll eine effiziente, transparente und praxisnahe Zusammenarbeit ermöglichen. Sie ergänzt und konkretisiert die Satzung des Vereins.
§1 Geltungsbereich und Änderungen
- Die Geschäftsordnung gilt für den geschäftsführenden Vorstand.
- Änderungen oder Aufhebungen der Geschäftsordnung beschließt der geschäftsführende Vorstand mit einfacher Mehrheit.
- Die Geschäftsordnung wird nach Beschluss auf der Homepage des Vereins veröffentlicht.
§2 Zusammensetzung des Vorstands
- Der Vorstand setzt sich aus dem geschäftsführenden, dem erweiterten Vorstand sowie den Ehrenvorsitzenden zusammen.
- Der geschäftsführende Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern und wird einzeln in der Mitgliederversammlung gewählt.
- Der erweiterte Vorstand wird vom geschäftsführenden Vorstand spätestens zwei Monate nach seiner (Wieder-)Wahl bestätigt oder ernannt und bekannt gegeben.
- Ehrenvorsitzende (gemäß Satzung §11)
§3 Sitzungen des Vorstands
- Der geschäftsführende Vorstand tagt regelmäßig, in der Regel alle 2 Wochen während des Spielbetriebs.
- Der erweiterte Vorstand wird mindestens vierteljährig zu Vorstandssitzungen eingeladen.
- Zusätzliche Sitzungen können bei Bedarf einberufen werden.
- Die Teilnahme an Sitzungen ist verpflichtend. Verhinderungen sind rechtzeitig mitzuteilen. Es besteht die Möglichkeit für die Vorstandssitzung im Vorfeld eine/n Vertreter/in zu benennen.
- Die Sitzungen können in Präsenz oder digital abgehalten werden.
§4 Tagesordnung
- Die Tagesordnung ergibt sich aus dem Protokoll der vorherigen Sitzung, den darin genannten Aufgaben sowie den Berichten der einzelnen geschäftsführenden Vorstandsmitglieder.
- Weitere Tagesordnungspunkte können jederzeit hinzugefügt werden. Sollten diese Punkte Beschlussfassungen beinhalten, müssen alle Vorstandsmitglieder des geschäftsführenden Vorstandes anwesend oder im Voraus in Kenntnis gesetzt worden sein.
§5 Sitzungsleitung
Die Sitzungen des Vorstands werden von der/dem Vorstandssprecher/in geleitet. Sollte der/die Vorstandssprecher/in verhindert sein, so obliegt die Sitzungsleitung einem anderen Vorstandsmitglied.
§6 Beschlussfähigkeit
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
- Die Beschlussfähigkeit ist zu Beginn der Sitzung von dem/der Sitzungsleiter/in festzustellen.
§7 Abstimmung
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit durch die anwesenden Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands (ggfs. durch Vertreter) gefasst.
- Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
- Die Art der Abstimmung bestimmt die Sitzungsleitung.
- Beschlüsse können nur gefasst werden, wenn allen Vorstandsmitgliedern ausreichend Zeit zur Prüfung des Sachverhalts gewährt wurde. Dies erfolgt in der Regel durch die Aufnahme in die Tagesordnung.
- In dringenden Fällen können Beschlüsse im Umlaufverfahren (z. B. per E-Mail) gefasst werden. Widerspricht ein Vorstandsmitglied, ist der Antrag in einer Sitzung zu behandeln.
- Alle Beschlüsse werden mit dem Abstimmungsergebnis transparent im Protokoll festgehalten.
§8 Vertraulichkeit/ Öffentlichkeit
- Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich.
- Der geschäftsführende Vorstand kann mit einfacher Mehrheit über die Zulassung weiterer Personen zur Sitzung entscheiden.
- Die im Rahmen der Vorstandssitzung beratenen "Gegenstände", sind vertraulich zu behandeln.
- Ergebnisse der Sitzungen, die für die Mitglieder des Vereins (oder einzelne Abteilungen) relevant sind, dürfen mit Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes kommuniziert werden.
§9 Niederschrift
- Der Ablauf einer jeden Vorstandssitzung ist durch den/die Protokollführer/in schriftlich festzuhalten.
- Jedem Vorstandsmitglied ist eine Abschrift des Sitzungsprotokolls zu übermitteln.
- Einwendungen sind vorab oder in der nächsten Vorstandssitzung vorzubringen und die Niederschrift wird daraufhin in dieser Vorstandssitzung zur Genehmigung vorgelegt.
§10 Geschäftsführender Vorstand
- Aufgaben und Zuständigkeiten des geschäftsführenden Vorstands
Der geschäftsführende Vorstand leitet und führt den Verein nach Maßgabe der Vereinssatzung und der Ordnungen, wie es der Vereinszweck erfordert. - Grundsatz
Alle Vorstandsmitglieder wirken gemeinsam an allen Geschäftsführungsmaßnahmen durch Beschlussfassung mit. Damit gilt der Grundsatz der Gesamtgeschäftsführung. - Aufgaben und Zuständigkeiten
Der Vorstand hat intern folgende Aufgaben und Zuständigkeiten beschlossen (Ressortprinzip). Diese können innerhalb der Abteilungen weitergegeben werden. Der Grundsatz in Absatz 2 bleibt hiervon unberührt:
a) Verwaltung und Organisation
Vertretung des Vereins gegenüber natürlichen und juristischen Personen, öffentlichen und privaten Stellen. Ansprechpartner der Geschäftsstelle und Verantwortung für das außersportliche Personal sowie den Bestandsschutz.
b) Finanzen
Erledigung sämtlicher steuerlicher, sozialversicherungsrechtlicher und weiterer rechtlicher Pflichten im Bereich Finanzen.
c) Sportliche Leitung (Frauen/weibliche Jugend)
Verantwortlich für Planung, Organisation, Durchführung und Koordination des weiblichen Sportbetriebes im Verein auf der Grundlage der Erfüllung des Zweckes des Vereins. Verantwortlich für Vertretung der Interessen von weiblichen Jugendlichen im Verein.
d) Sportliche Leitung (Herren/männliche Jugend)
Verantwortlich für Planung, Organisation, Durchführung und Koordination des männlichen Sportbetriebes im Verein auf der Grundlage der Erfüllung des Zweckes des Vereins. Verantwortlich für Vertretung der Interessen von männlichen Jugendlichen im Verein.
e) Aufgaben Marketing und Sponsoring und Kommunikation
Verantwortlich für die Außendarstellung des Vereins, dessen Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, die Sponsorenakquise und -pflege sowie die Kommunikation nach außen und innen.
f) Aufgaben Wirtschaft und Infrastruktur
Verantwortlicher für Organisation und Koordination des Wirtschaftsbetriebs des Vereins, Ansprechpartner für Ausschüsse, Begleitung und Betreuung von Infrastrukturmaßnahmen und Veranstaltungen, verantwortlich für Neuinvestitionen sowie Bindeglied zum Förderverein. - Berufung von Ausschüssen
Der Vorstand kann zur Aufgabenerledigung Ausschüsse berufen. Die Ausschüsse haben keine Entscheidungsbefugnis. Sie dienen der Beratung und Meinungsbildung für den Vorstand und bereiten Entscheidungen vor. Sie können für den Vorstand Beschlussvorlagen vorbereiten.
§11 Inkrafttreten
Die vorliegende Geschäftsordnung tritt mit Wirkung zum 01.04.2026 in Kraft.
